Volljährigkeit
Die Volljährigkeit oder Mündigkeit, selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine Person juristisch als erwachsen gilt.
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[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt. Dies ist in § 2 BGB geregelt.
Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die ausnahmsweise das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten.
Die Volljährigkeit wurde in Deutschland durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876). Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 2, gleichen Inhalts. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte; Rechte und Pflichten ergaben sich dementsprechend schon früher. Vor 1876 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt[1].
In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 1. Januar 1975 das Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre herabgesetzt.
[Bearbeiten] Liechtenstein
Volljährigkeit wird in Liechtenstein durch die Überschreitung der im Gesetz festgelegten Altersgrenze erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist eine natürliche Person vollumfänglich Träger von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft. Die Altersgrenze liegt in Liechtenstein auch für die Teilnahme an den politischen Rechten bei 18 Jahren.[2]
Das Erreichen der Volljährigkeit fällt mit dem Erreichen der vollen Mündigkeit zusammen, sofern eine Person nicht ganz oder teilweise entmündigt wurde (§§ 270 ff ABGB) und daher nicht in der Lage ist, rechtsgeschäftlich über das eigene Vermögen zu verfügen. Das Erreichen der Volljährigkeit und Mündigkeit sind daher in Liechtenstein zu unterscheiden.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Januar 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt.[3] Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint[4]) zu unterscheiden. Diese erreichen österreichische StaatsbürgerInnen gemäß § 21 Abs 2 ABGB mit 14 Jahren. [5]
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz liegt das Alter der Mündigkeit seit dem 1. Januar 1996 gemäß Art. 14 ZGB bei 18 Jahren.[6] Vorher lag es bei 20 Jahren .
[Bearbeiten] Andere Länder
[Bearbeiten] Übersicht
Gemäß dem New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 beginnt die Volljährigkeit mit 18 Jahren, sofern das auf das Kind anzuwendende Recht nicht schon früher eintritt. Einzelstaatliche Gesetze sehen die Volljährigkeit ab folgendem Alter vor:
[Bearbeiten] Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten wird das Alter der Volljährigkeit vom Bund, den Bundesstaaten und den Territorien festgelegt. In den meisten Bundesstaaten und Territorien und bei Anwendung von Bundesgesetzen liegt es bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Besondere Regelungen bestehen in:
- District of Columbia, Mississippi, New York, Puerto Rico – Volljährigkeit bei Vollendung des 21. Lebensjahres
- Alabama, Delaware, Nebraska, Wyoming – Volljährigkeit bei Vollendung des 19. Lebensjahres
- Arkansas, Ohio, Tennessee, Utah – Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst beim Schulabschluss
- Nevada, Wisconsin – Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst bei Vollendung des 19. Lebensjahres
- Amerikanisch-Samoa – Volljährigkeit bei Vollendung des 14. Lebensjahres
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ DDR-Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, GBl. S. 437
- ↑ Art 29 Abs 2 Landesverfassung (LV): „In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen22 zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“ Art. 111 LV: „In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“
- ↑ Onlinelehrbuch Zivilrecht, Kapitel 4, A.II.5
- ↑ Die Strafmündigkeit wird in Österreich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erreicht (§ 4 Jugendgerichtsgesetz - JGG). Unmündige (0 bis 14 Jahre), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar (§ 4 Abs 1 JGG)
- ↑ [1]
- ↑ Art. 14 ZGB
- ↑ Art. 476, Code Civil
- ↑ [2]
- ↑ [3]
- ↑ Age of Majority Act 1970 No 137 (Stand: 3. September 2007), Public Act
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