Urheberrecht
Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.[1] Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.[1] Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig damit verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zur obigen Beschreibung des Urheberrechts.
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[Bearbeiten] Geschichte
[Bearbeiten] Sonderfälle
[Bearbeiten] Rechtslage in einzelnen Ländern
- Deutsches Urheberrecht
- Urheberrecht (DDR)
- Urheberrecht der Republik Österreich
- Urheberrecht der Schweiz
- Urheberrecht (Luxemburg)
- Urheberrecht (Vereinigte Arabische Emirate)
- zum Urheberrecht der Russischen Föderation siehe Stefan Labesius: Werkbegriff und Werkarten im novellierten Urheberrecht der Russischen Föderation. In: GRUR Int.. Dezember 2009, S. 994-1002.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009, Rn. 2.
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